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Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?

Ein unter § 105a fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Dies ist beispielsweise beim Kaufvertrag dann der Fall, wenn der Betreute den gekauften Gegenstand zu Eigentum erhalten und den Kaufpreis
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