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Wann sind Leistung und Gegenleistung bewirkt?Ein unter § 105a fallendes
Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt
sind. Dies ist beispielsweise beim Kaufvertrag dann der Fall, wenn der
Betreute den gekauften Gegenstand zu Eigentum erhalten und den Kaufpreis
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