Grundsätzliches
Mit Wirkung ab 1.8.2002
wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch § 105a BGB eingefügt.
Dadurch hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens
auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.
Die Bestimmung gilt für
volljährige Geschäftsunfähige. Zwar setzt die Anordnung
einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit des zu Betreuenden
voraus ; in der Praxis sind aber unter Betreuung stehende Personen doch
vielfach infolge ihrer geistig/psychischen Erkrankung oder Behinderung
gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies
führte bisher dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen
gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, also schlechthin unwirksam, waren.
An ihrer Stelle konnte deshalb nur der Betreuer in seiner Funktion als
gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) rechtsgeschäftlich handeln.
Gem. § 105a BGB wird
dies nunmehr insoweit eingeschränkt, als Geschäfte des täglichen
Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen
Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung und Gegenleistung
erbracht sind.