Was versteht man unter geringwertigen
Mitteln?
Auf die Einkommenssituation
des Betreuten kommt es hier nicht an, ebenso wenig darauf, welche Mittel
ihm der Betreuer zur freien Verfügung überlassen hat. §
105a BGB ist somit grundsätzlich auch anwendbar, wenn der Betreute
gegen den Willen des Betreuers über Mittel verfügt. Entscheidend
ist vielmehr, ob der Wert des Geschäfts im Verhältnis zum allgemeinen
Einkommens - und Preisniveau als geringfügig anzusehen ist.
Deshalb fällt beispielsweise
der Kauf von Gegenständen zu überhöhten Preisen oder in
einer unüblichen Menge nicht unter § 105a BGB. Andererseits ist
die Bestimmung anwendbar, wenn der Betreute mehrere Gegenstände zu
üblichen Preisen und in bedarfsgerechter Menge erwirbt, auch wenn
die Gesamtrechnung im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln hoch ist.