Wenn ein Einwilligungsvorbehalt
im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Geschäfte, die der Betreute
ohne vorausgehende Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung tätigt,
gem. § 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 108 bis 113
BGB unwirksam. Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute,
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