Ändert die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehaltes etwas?
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt
im Vermögensbereich angeordnet ist, sind Geschäfte, die der Betreute
ohne vorausgehende Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung tätigt,
gem. § 1903 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 108 bis 113
BGB unwirksam. Gem. § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB benötigt der Betreute,
soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet, die Einwilligung
oder Genehmigung allerdings dann nicht, wenn die von ihm abgegebene Willenserklärung
" eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft ".