Im Genehmigungsverfahren muß ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das sich auf alle medizinischen, psychologischen und sozialen Aspekt erstreckt. Ein Verfahrenspfleger wird immer bestellt. Der Betroffene wird von dem Vormundschaftsrichter, der den Fall entscheidet, persönlich angehört. Die nächsten Angehörigen des Betroffenen, die Betreuungsbehörde und ggf. eine Person seines Vertrauens haben das Recht, sich zu äußern.
Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Dabei muß nach Möglichkeit eine Methode gewählt werden, die es erlaubt, die Sterilisation rückgängig zu machen.
Folgende Voraussetzungen müssen bei der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation des Betreuten und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erfüllt sein:
Die Einwilligungsunfähigkeit des oder der Betroffenen muß voraussichtlich auf Dauer bestehen.
Der oder die Betroffene darf nicht widersprechen. Dabei ist jeder als Widerspruch zu deutende Widerstand zu beachten.
Es muß wahrscheinlich sein, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dafür reicht nicht aus, daß der oder die Betroffene allgemein zeugungs- oder gebärfähig ist. Regelmäßig muß nachgewiesen sein, daß bereits intime Beziehungen zum anderen Geschlecht aufgenommen worden sind oder jedenfalls der konkrete Wunsch danach besteht. Die bloße Unterbringung in einer gemischten Wohngruppe reicht nicht aus.
Eine Schwangerschaft kann nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden. Empfängnisverhütende Mittel gehen also der Sterilisation regelmäßig vor. Unzumutbar sind sie etwa dann, wenn die regelmäßige Einnahme der Pille durch die Betroffene wegen Ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht gewährleistet ist oder wenn die Pille erhebliche gesundheitliche Nebenwirkungen hervorruft und der Einsatz einer Intrauterinspirale krankheitsbedingt nur unter Vollnarkose möglich wäre.
Falls die Sterilisation bei einer Frau erfolgen soll, muß zusätzlich folgendes erfüllt sein: Die Schwangerschaft würde zu einer erheblichen Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die Schwangere führen, die sich auf zumutbare Weise nicht verhindern läßt. Es kommen auch körperliche und psychische Risiken in Betracht, letztere etwa durch, daß die Betroffene zur Pflege und Erziehung eines Kindes nicht in der Lage wäre und ihr das Kind weggenommen werden müßte.