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Forderungen drohen nach neuem Schuldrecht ab dem 30.6.2002 zu verjähren!
Infolge einer bisher gar nicht oder nur wenig beachteten Übergangsregelung im neuen Schuldrechts können Ansprüche, deren Verjährung vor dem 01.01.2002 durch eine einschlägige Rechtshandlung wie z. B. Zustellung eines Mahnbescheides unterbrochen wurde, bereits ab dem 30.06.2002 verjähren.

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