Vor allem, wenn zu erwarten ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu einem späteren Zeitpunkt wieder verbessern werden, kann beim Amtsgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Dieses führt dazu, dass Mittel des Betreuten, die oberhalb dcer Pfändungsfreigrenze liegen, an die Gläubiger planmäßig abgeführt werden und der Schuldner, wenn diese Verpflichtung eingehalten wird, nach Ablauf von in der Regel 6 Jahren von den noch offenen Verbindlichkeiten befreit wird. Nicht sehr sinnvoll ist das relativ aufwändige Verfahren dagegen bei Betreuten, die voraussichtlich auf Dauer von Sozialhilfeleistungen abhängig bleiben werden.
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