Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Betreuten können nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels
durchgeführt werden. Dies ist in der Regel ein Vollstreckungsbescheid,
ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbaren
Urkunden. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines
Schuldners führt der Gerichtsvollzieher durch, indem er einzelne Gegenstände,
die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, pfändet. Er hat dabei
allerdings den in § 811 ZPO enthaltenen Katalog unpfändbarer
Sachen zu beachten. Dazugehören insbesondere die dem persönlichen
Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen wie Kleidungsstücke,
Möbel, Wäsche, Nahrungsvorräte. Ebenso sind solche Gegenstände
unpfändbar, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit
benötigt. In der Praxis wird deshalb ein Betreuter oft keine pfändbaren
Gegenstände besitzen.