Eidesstattliche Versicherung
und Mitteilung an die SCHUFA
Verläuft eine Zwangsvollstreckung
durch den Gerichtsvollzieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen,
dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand
seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt dann
dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht geführtes Schuldnerverzeichnis
aufgenommen wird.
Jeder zukünftige Gläubiger
kann durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis feststellen, dass eine
Zwangsvollstreckung voraussichtlich sinnlos sein würde. Durch die
Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis wird natürlich die Kreditwürdigkeit
der betreffenden Person stark eingeschränkt ; deshalb wird von Schuldnern
üblicher Weise versucht, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
zu vermeiden. Bei unter Betreuung stehenden Personen kann es dagegen, um
Maßnahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden, sogar sinnvoll sein,
einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
durch den Betreuten zu beantragen.
Eine ähnliche Wirkung
kann auch eine Bitte an die SCHUFA erzielen, den Betreuten in das bei ihr
geführte Verzeichnis kreditunwürdiger Personen aufzunehmen. Die
Anschrift der jeweils zuständigen SCHUFA – Geschäftsstelle lässt
sich bei jeder Bank erfragen.