![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Der MusterprozessDie Anordnung einer Betreuung
im Vermögensbereich hat weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass
der Betreute geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss vom Vormundschaftsgericht
gem. §
1896 BGB lediglich festgestellt werden, dass der Betroffene auf Grund
einer psychischen Krankheit oder - was hier ausschließlich interessiert
- geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen kann. Dagegen ist ein Volljähriger gem. §
104 BGB nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wie er sich
bei Abgabe der jeweils zu prüfenden Willenserklärung in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befindet. Ist dieser Zustand nur vorübergehender
Natur, wie etwa bei einem Betrunkenen, so wird der Betroffene dadurch zwar
nicht geschäftsunfähig; gem. §
105 BGB ist aber eine von ihm im Zustand der Bewusstlosigkeit oder
vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene
Willenserklärung ebenso nichtig, wie dies bei einer Willenserklärung
eines Geschäftsunfähigen der Fall ist.
Schon der Vergleich des Wortlauts
der beiden Bestimmungen zeigt, dass in der Praxis Personen, die unter Betreuung
|