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Der Musterprozess

Die Anordnung einer Betreuung im Vermögensbereich hat weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss vom Vormundschaftsgericht gem. § 1896 BGB lediglich festgestellt werden, dass der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder - was hier ausschließlich interessiert - geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dagegen ist ein Volljähriger gem. § 104 BGB nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wie er sich bei Abgabe der jeweils zu prüfenden Willenserklärung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ist dieser Zustand nur vorübergehender Natur, wie etwa bei einem Betrunkenen, so wird der Betroffene dadurch zwar nicht geschäftsunfähig; gem. § 105 BGB ist aber eine von ihm im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung ebenso nichtig, wie dies bei einer Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen der Fall ist.

Schon der Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen zeigt, dass in der Praxis Personen, die unter Betreuung

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