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Schulden - Der Musterprozess

Betreuungsrecht

Die Anordnung einer Betreuung im Vermögensbereich hat weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Vielmehr muss vom Vormundschaftsgericht gem. § 1896 BGB lediglich festgestellt werden, dass der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder - was hier ausschließlich interessiert - geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Dagegen ist ein Volljähriger gem. § 104 BGB nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wie er sich bei Abgabe der jeweils zu prüfenden Willenserklärung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ist dieser Zustand nur vorübergehender Natur, wie etwa bei einem Betrunkenen, so wird der Betroffene dadurch zwar nicht geschäftsunfähig; gem. § 105 BGB ist aber eine von ihm im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung ebenso nichtig, wie dies bei einer Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen der Fall ist.

Schon der Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen zeigt, dass in der Praxis Personen, die unter Betreuung gestellt werden, nicht immer aber doch sehr häufig zugleich als geschäftsunfähig anzusehen sind. Handelt es sich bei der Erkrankung oder Behinderung, die zur Anordnung der Betreuung geführt hat, nicht nur um ein periodisch auftretendes (wie dies etwa bei einer Psychose der Fall sein mag) sondern ein gleich bleiben des (etwa eine lebenslange geistige Behinderung) oder gar fortschreitendes (etwa als Altersdemenz) Krankheitsbild, so ist es sogar häufig wahrscheinlich, dass der Zustand der Geschäftsunfähigkeit schon während eines mehr oder minder großen Zeitraums vor Anordnung der Betreuung bestanden hat.

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Letzte Änderung: 29.06.2018

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