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Der Einwilligungsvorbehalt

Wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich auch in Zukunft vermögensschädigend verhalten wird, ist in jedem Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Vermögensbereich notwendig (§ 1903 BGB). Dieser hat zur Folge, dass Willenserklärungen des Betreuten auf dem durch den Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit Zustimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig sind. In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu beantragen, die geeignete Maßnahme. Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft ; Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst. Zu Voraussetzungen und Auswirkungen eines Einwilligungsvorbehaltes sowie zum Verfahren vgl. im einzelnen Einwilligungsvorbehalt.
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