Der Einwilligungsvorbehalt
Wenn zu befürchten
ist, dass der Betreute sich auch in Zukunft vermögensschädigend
verhalten wird, ist in jedem Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
im Vermögensbereich notwendig (§
1903 BGB). Dieser hat zur Folge, dass Willenserklärungen des Betreuten
auf dem durch den Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit
Zustimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig sind. In der Praxis
geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv
nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen.
Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände
im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten
durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormundschaftsgericht die Einholung
eines Sachverständigengutachtens voraussetzt und deshalb erst nach
einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst
die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu beantragen,
die geeignete Maßnahme. Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt
wirkt nur in die Zukunft ; Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit
abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben,
werden dadurch nicht mehr beeinflusst. Zu Voraussetzungen und Auswirkungen
eines Einwilligungsvorbehaltes sowie zum Verfahren vgl. im einzelnen Einwilligungsvorbehalt.