Selbstbehalt und Schonvermögen im Sozialhilferecht

Betreuungsrecht

Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII. Die Regelung ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in einem gesonderten Beitrag näher einzugehen sein. Die Höhe des Schonvermögens ist in § 90 SGB XII i. V. m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dabei ist auf folgendes besonders hinzuweisen:

Das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen gezählte „angemessene Hausgrundstück“ (eingeschlossen sind natürlich auch Eigentumswohnungen) wird nur solange geschont, als es tatsächlich vom Hilfebedürftigen bzw. Betreuten bewohnt wird oder nach dessen  Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige im Zusammenhang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung, falls nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach dem Tod des Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen werden soll.

Die Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf – wobei ein spezieller Wohnbedarf von behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen zu berücksichtigen ist – der Größe von Haus und Grundstück, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie vor allem auch dem Wert von Grundstück und Wohngebäude. Ob diese Kriterien erfüllt werden, kann letztlich nur im Wege der Einzelfallentscheidung geprüft werden.

Als angemessene Hausgröße gelten in der Regel gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen.

Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm.

Was als „kleinerer Barbetrag“ im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser Bestimmung näher geregelt.

Für eine alleinlebende leistungsberechtigte Person in der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ein Vermögen von 1.600 Euro frei, ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch 2.600 Euro; für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich damit ein Schonvermögen von 2.600 Euro.

Die Vermögensfreigrenzen erhöhen sich, wenn eine leistungsberechtigte Person mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenlebt und damit das Vermögen beider zu berücksichtigen ist: 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und 256 Euro für jede Person, die vom Leistungsberechtigten, dessen Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird.

Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzelfall möglich.

Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend, die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten. Darüber hinaus darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder die Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.

Letzte Änderung: 21.01.2020

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