Welches Einkommen bei der Gewährung von Sozialhilfe anrechnungsfrei bleibt, ergibt sich aus §§ 85ff SGB XII. Die Regelung ist sehr differenziert, auf sie wird deshalb in einem gesonderten Beitrag näher einzugehen sein. Die Höhe des Schonvermögens ist in § 90 SGB XII i. V. m. § 1 der dazu ergangenen Verordnung geregelt. Dabei ist auf folgendes besonders hinzuweisen:- das nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen gezählte " angemessene Hausgrundstück " (eingeschlossen sind natürlich auch Eigentumswohnungen) wird nur solange geschont, als es tatsächlich vom Hilfebedürftigen bzw. Betreuten bewohnt wird oder nach dessen Tod von Angehörigen bewohnt werden soll. Gibt der Hilfebedürftige im Zusammenhang mit seinem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim seine bisherige Wohnung endgültig auf, so endet die Schonung, falls nicht festgestellt werden kann, dass die Wohnung nach dem Tod des Hilfebedürftigen von Angehörigen übernommen werden soll.
Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm. Leben mehr als 4 Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht. Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm .- Was als " kleinerer Barbetrag " im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzusehen ist, wird in § 1 der VO zu dieser Bestimmung näher geregelt. Er beträgt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1600 Euro; bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 2600 Euro, jeweils zuzüglich 614 Euro für den Ehegatten und je 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene weitere Person. Dies sind in der Regel die minderjährigen Kinder. Eine Erhöhung bei besonderen Notlagen ist im Einzelfall möglich.
Im Betreuungsrecht sind die Schonvermögenssätze maßgebend, die bei Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten.