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Finanzielle Voraussetzungen der ProzesskostenhilfeBei der Gewährung
von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen
des Antragstellers nach § 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei
an die Sätze nach §§ 85 ff SGB XII an.
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