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Finanzielle Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen des Antragstellers nach § 115 ZPO. Die Berechnung knüpft dabei an die Sätze nach §§ 85 ff SGB XII an.
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