Die Vergütung
eines für ihn bestellten Berufsbetreuers muss ein Betreuter, solange
er nicht mittellos ist, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 BGB aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen.
Welche Mittel einzusetzen sind, regelt § 1836c BGB. Die Mittellosigkeit