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Der Honoraranspruch des Betreuers

Die Vergütung eines für ihn bestellten Berufsbetreuers muss ein Betreuter, solange er nicht mittellos ist, gem. §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 S. 1 BGB aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen. Welche Mittel einzusetzen sind, regelt § 1836c BGB. Die Mittellosigkeit
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