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Rund um den MietvertragHat ein Betreuer
den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung
bzw. Wohnungsangelegenheiten,
so ist er auch für Abschluss, Erhalt und Kündigung des Mietvertrages
sowie ggf. die Haushaltsauflösung zuständig. Für den Abschluss
eines Mietvertrages bedarf es keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts,
sofern es sich nicht um einen Vertrag handelt, das mehr als vier Jahre
läuft. Dies ist der Fall bei einem auf länger als 4 Jahre befristeten
Zeitmietvertrag oder nei einem unbfristeten Vertrag, bei dem das Kündigiungsrecht
länger als 4 Jahre vertraglich ausgeschlossen wird. Dies ergibt sich
aus §
1907 Abs. 3 BGB. Sonstige unbefristete Mietverträge sind von der
Regelung nicht betroffen und können daher gnehmigungsfrei abgeschlossen
werden. Den Umstand, dass es sich beim Mieter um einen Betreuten handelt,
muss der Betreuer nicht offenbaren.
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