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Regressforderungen gegen den BetreutenWurden zunächst
Betreuervergütungen
und Aufwendungsersatz (einschl. der Aufwandspauschale) wegen Mittellosigkeit
des Betreuten von der Staatskasse übernommen und ist der Betreute
später zu einer Zahlung - ggf. auch ratenweise - fähig, so sind
Regressforderungen gegen den Betreuten möglich, da die Zahlungen aus
der Staatskasse nur eine Vorleistung sind. Der Anspruchszeitraum für
den Regress beträgt zehn Jahre. Sobald das Einkommen eines Betreuten
die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt,
ist der übersteigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und
des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Barvermögen
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