Hintergrund
Hintergrund der Reform und
-bestrebungen ist insbesondere die Tatsache, dass die Betreuungsfälle
seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts ständig mit hohen Zuwachsraten
ansteigen und sich auch die damit verbundenen Kosten, vor allem für
die Honorierung der Betreuer, nahezu explosionsartig erhöht haben.
Um dieser Entwicklung entgegen
zu steuern wurden durch das BetreuungsrechtsÄndG der Aufgabenbereich
einer Betreuung als " rechtliche Betreuung " präzisiert und die Honorarsätze
der Betrugberufsbetreuer auf niedrigerem Niveau als zuvor festgesetzt.
Daneben erhielten die Betreuungsbehörden durch die Einführung
des § 1908 k BGB die gesetzliche Möglichkeit, die Tätigkeit
der Berufsbetreuer anhand von jährlichen Berichten zu kontrollieren
und Missbräuchen damit entgegenzuwirken. Zur Stärkung des Instituts
der Vorsorgevollmacht wurden die Betreuungsbehörden nach § 68
Abs. 1 Satz 3 FGG verpflichtet, in geeigneten Fällen auf diese Möglichkeit
hinzuweisen und dadurch die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch
die Betreuungsvereine trifft nach § 6 Satz 2 Betreuungsbehördengesetz
eine entsprechende Hinweispflicht. Der Schutz von Betroffenen, die eine
Vorsorgevollmacht errichten, wurde dadurch dem Schutz der unter Betreuung
stehenden Betroffenen angeglichen, dass auch die Zustimmung eines Bevollmächtigten
zu Unterbringungen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen oder gefährlichen
ärztlichen Eingriffen bzw. Behandlungen unter den Vorbehalt der Genehmigung
durch das Vormundschaftsgericht gestellt wurde.