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HintergrundHintergrund der Reform und
-bestrebungen ist insbesondere die Tatsache, dass die Betreuungsfälle
seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts ständig mit hohen Zuwachsraten
ansteigen und sich auch die damit verbundenen Kosten, vor allem für
die Honorierung der Betreuer, nahezu explosionsartig erhöht haben.
Um dieser Entwicklung entgegen zu steuern wurden durch das BetreuungsrechtsÄndG der Aufgabenbereich einer Betreuung als " rechtliche Betreuung " präzisiert und die Honorarsätze der Betrugberufsbetreuer auf niedrigerem Niveau als zuvor festgesetzt. Daneben erhielten die Betreuungsbehörden durch die Einführung des § 1908 k BGB die gesetzliche Möglichkeit, die Tätigkeit der Berufsbetreuer anhand von jährlichen Berichten zu kontrollieren und Missbräuchen damit entgegenzuwirken. Zur Stärkung des Instituts der Vorsorgevollmacht wurden die Betreuungsbehörden nach § 68 Abs. 1 Satz 3 FGG verpflichtet, in geeigneten Fällen auf diese Möglichkeit hinzuweisen und dadurch die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch die Betreuungsvereine trifft nach § 6 Satz 2 Betreuungsbehördengesetz eine entsprechende Hinweispflicht. Der Schutz von Betroffenen, die eine Vorsorgevollmacht errichten, wurde dadurch dem Schutz der unter Betreuung stehenden Betroffenen angeglichen, dass auch die Zustimmung eines Bevollmächtigten zu Unterbringungen, freiheitsbeschränkenden Maßnahmen oder gefährlichen ärztlichen Eingriffen bzw. Behandlungen unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) gestellt wurde. |