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Wann ist die sofortige Beschwerde zulässigDie sofortige Beschwerde
muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der anzufechtenden
Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Betreuungsgericht oder
beim übergeordneten Landgericht eingelegt werden. Will der Betroffene
selbst Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einlegen,
beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen,
spätestens aber 5 Monate nach Bekanntgabe an den Betreuer. Die Beschwerde
wird eingelegt entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder dadurch, dass
der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden vorgenannten
Gerichte erklärt. Wird die Beschwerdefrist schuldlos versäumt,
kann das Landgericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewähren. Praktisch bedeutsam sind folgende Fälle
der sofortigen Beschwerde: (§
69 g FGG)
Entscheidungen des Betreuungsgerichts, die mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können, enthalten eine eingehende Rechtsmittelbelehrung, die zu beachten ist. |