Wann ist die sofortige Beschwerde
zulässig
Die sofortige Beschwerde
muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der anzufechtenden
Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht oder
beim übergeordneten Landgericht eingelegt werden. Will der Betroffene
selbst Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einlegen,
beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen,
spätestens aber 5 Monate nach Bekanntgabe an den Betreuer. Die Beschwerde
wird eingelegt entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder dadurch, dass
der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden vorgenannten
Gerichte erklärt. Wird die Beschwerdefrist schuldlos versäumt,
kann das Landgericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewähren. Praktisch bedeutsam sind folgende Fälle
der sofortigen Beschwerde: (§
69 g FGG)
-
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen
und die Betreuungsbehörde.
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Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts.
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen
und die Betreuungsbehörde.
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Entlassung des Betreuers gegen
seinen Willen
-
Genehmigung der geschlossenen
Unterbringung
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Genehmigung einer freiheitseinschränkenden
Maßnahme.
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Genehmigung einer ärztlichen
Maßnahme.
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Genehmigung der Sterilisation
des Betreuten
Festsetzung der Aufwandsentschädigung
oder Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht (§
56 g FGG)
Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts,
die mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können, enthalten
eine eingehende Rechtsmittelbelehrung, die zu beachten ist.