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Wann ist die sofortige Beschwerde zulässig

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Betreuungsgericht oder beim übergeordneten Landgericht eingelegt werden. Will der Betroffene selbst Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einlegen, beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Betroffenen, spätestens aber 5 Monate nach Bekanntgabe an den Betreuer. Die Beschwerde wird eingelegt entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden vorgenannten Gerichte erklärt. Wird die Beschwerdefrist schuldlos versäumt, kann das Landgericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Praktisch bedeutsam sind folgende Fälle der sofortigen Beschwerde: (§ 69 g FGG)
  • Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde.
  • Ablehnung  eines Einwilligungsvorbehalts.  Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde.
  • Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen
  • Genehmigung der geschlossenen Unterbringung
  • Genehmigung einer freiheitseinschränkenden Maßnahme.
  • Genehmigung einer ärztlichen Maßnahme.
  • Genehmigung der Sterilisation des Betreuten
  • Festsetzung der Aufwandsentschädigung oder Vergütung des Betreuers durch das Betreuungsgericht (§ 56 g FGG)

Entscheidungen des Betreuungsgerichts, die mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können, enthalten eine eingehende Rechtsmittelbelehrung, die zu beachten ist.

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