Die Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Betroffenen. Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen zur Anhörung durch den Richter oder zur Untersuchung durch einen Sachverständigen. Anfechtbar ist aber die Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Vorführung. Beauftragung und Auswahl eines Sachverständigen.