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Wann ist die Beschwerde zulässig?

Die (einfache) Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie kann beim Betreuungsgericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll oder beim übergeordneten Landgericht eingelegt werden und zwar entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden vorgenannten Gerichte erklärt. Praktisch bedeutsam sind folgende Beschwerdemöglichkeiten (§ 69 g FGG)
  • Anordnung der Betreuung
    Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde.
  • Ablehnung der Betreuung
    Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde.
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