Die (einfache) Beschwerde
ist an keine Frist gebunden. Sie kann beim Betreuungsgericht, dessen
Entscheidung angefochten werden soll oder beim übergeordneten Landgericht
eingelegt werden und zwar entweder in Form einer Beschwerdeschrift oder
dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zu Protokoll eines der beiden
vorgenannten Gerichte erklärt. Praktisch bedeutsam sind folgende Beschwerdemöglichkeiten
(
§
69 g FGG)
-
Anordnung der Betreuung
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde.
-
Ablehnung der Betreuung
Beschwerdeberechtigt sind der Betreute, seine nächsten Angehörigen und die Betreuungsbehörde.