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Grundsätzliches zur Anfechtbarkeit

Die Entscheidungen des Betreuungsgerichts können im allgemeinen mit der Beschwerde (§ 19 FGG) oder der sofortigen Beschwerde (§ 22 FGG) angefochten werden. Über beide Rechtsmittel entscheidet dann das Landgericht. Beschwerde einlegen kann grundsätzlich jeder, der durch die Entscheidung des Betreuungsgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Abgrenzung des beschwerdeberechtigten Personenkreises ist dabei  gelegentlich problematisch. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der weiteren Beschwerde oder der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden, so dass das Oberlandesgericht mit der Sache befasst wird.
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