Grundsätzliches zur
Anfechtbarkeit
Die Entscheidungen
des Vormundschaftsgerichts können im allgemeinen mit der Beschwerde
(§
19 FGG) oder der sofortigen Beschwerde (§
22 FGG) angefochten werden. Über beide Rechtsmittel entscheidet
dann das Landgericht. Beschwerde einlegen kann grundsätzlich jeder,
der durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in seinen Rechten
beeinträchtigt ist. Die Abgrenzung des beschwerdeberechtigten Personenkreises
ist dabei gelegentlich problematisch. Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts
kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der weiteren Beschwerde oder
der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden, so dass das Oberlandesgericht
mit der Sache befasst wird.