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Welches ist die richtige Pflegestufe?Praktisch jedes
Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist damit
auch gegen das Pflegerisiko versichert. Bei Betreuten, die in häuslicher
Umgebung oder im Heim gepflegt werden müssen, sind deshalb vom Betreuer
stets Ansprüche gegen die Pflegeversicherung zu prüfen und bei
der jeweilige Pflegekasse Leistungen zu beantragen. Für die Höhe
der Leistungen istes wesentlich, in welche der drei Pflegestufen der Betreute
einzuordnen ist. Hierzu gibt es eine amtliche Richtlinie, die nachstehend
auszugsweise abgedruckt ist:
Merkmale der Pflegebedürftigkeit 3.1 Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. 3.4 Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind allein die im Gesetz genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. 3.4.1 Verrichtungen in diesem Sinne sind -im Bereich der Körperpflege 1. das Waschen,-im Bereich der Ernährung 8. das mundgerechte Zubereiten der Nahrung,-im Bereich der Mobilität 10. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,-im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 16. das Einkaufen,3.4.2 Haarewaschen sowie das Schneiden von Finger- und Fußnägeln sind regelmäßig keine täglich anfallenden Verrichtungen. Die Zahnpflege (lfd. Nr. 4) umfasst auch die Mundpflege. Das Rasieren (lfd. Nr. 6) umfasst auch die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege. Zur mundgerechten Zubereitung und zur Aufnahme der Nahrung (lfd. Nr. 8 und 9) gehören alle Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester oder flüssiger Nahrung ermöglichen, wie z.B.
umfasst die gesamte Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. Bügeln, Ausbessern). Das Beheizen (lfd. Nr. 21) umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials. 3.5 Die Hilfe muss in Form
Abgrenzung der Pflegestufen 4.1 Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind neben den genannten Voraussetzungen die Häufigkeit des Hilfebedarfs und ein zeitlicher Mindestaufwand. Geringfügiger oder nur kurzzeitig anfallender Hilfebedarf führt nicht zur Anerkennung einer Pflegestufe. Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Die Festlegung des zeitlichen Mindestpflegeaufwandes in den einzelnen Pflegestufen bedeutet keine Vorgabe für die personelle Besetzung von ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und lässt keine Rückschlüsse hierauf zu. 4.1.1 Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen (vgl. Ziffer 3.5.1) benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens eineinhalb Stunde betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muss. 4.1.2 Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen (vgl. Ziff. 3.5.1) benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss. 4.1.3 Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit
liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass jederzeit eine
Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf
jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr-Betreuung).
4.4 Wird vollstationäre Pflege beantragt, ist zusätzlich zu prüfen, ob häusliche oder teilstationäre Pflege z.B. auf Grund des Pflegeumfanges nicht möglich ist oder wegen der individuellen Lebenssituation nicht in Betracht kommt. Vollstationäre Pflege kann insbesondere erforderlich sein bei
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