Ist der Betreute noch längerfristig, also jedenfalls länger als es der gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten entspricht, an den Mietvertrag gebunden, so bieten sich, um dennoch vom Mietverhältnissen loszukommen, grundsätzlich zwei Möglichkeiten an:Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.