Welche Besonderheiten gelten
für Betreuungen in den neuen Bundesländern?
Die Vergütung von Berufsbetreuern
und Verfahrenspflegern, die in den neuen Bundesländern ihren Wohn-
oder Betriebssitz haben, liegt um 10% unter den in den alten Bundesländern
geltenden Vergütungssätzen (Art.
4 BtÄndG).