Wie hoch sind die Kosten
des Gerichtsverfahrens und woraus bestehen sie?
(§§ 91
ff KostO) Die Kosten der Gerichtsverfahrens setzen sich zusammen aus der
Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen
Kosten des Betroffenen.
Gerichtskosten fallen nur
an, wenn das Nettovermögen des Betreuten den Betrag von 25.000 EUR
übersteigt. Für die Ermittlung des Vermögens gelten die
Grundsätze des Sozialhilferechts. Deshalb wird beispielsweise ein
angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute
mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod weiter als Familienwohnung
dienen soll, beim Vermögen nicht berücksichtigt. Wird die Freigrenze
überschritten, trägt der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr
wird nur erhoben, wenn eine Betreuung angeordnet wird, nicht also, wenn
das Vormundschaftsgericht die Anordnung ablehnt. Ihre Höhe richtet
sich danach, welchen Wert das Vermögen des Betreuten hat. Dabei beansprucht
die Staatskasse jährliche Gebühren, mit denen die Tätigkeit
des Vormundschaftsgerichts insgesamt abgegolten wird einschließlich
des Verfahrens zur Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr
in Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen zusammensetzt,
Die Jahresgebühr beträgt für jede angefangene 5.000 EUR,
um die der Freibetrag von 25.000 EUR überstiegen wird, 5 EUR. Eine
Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung für das
laufende und das Jahr nach der Betreuerbestellung erhoben.
Gerichtliche Auslagen sind
etwa Sachverständigenkosten oder Zeugenkosten, die das Gericht verauslagt
hat oder Reisekosten des Vormundschaftsrichters, die bei der Anhörung
des Betreuten entstanden sind. Sie werden nicht verlangt, wenn eine Betreuungsmaßnahme
vom Vormundschaftsgericht nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt
wird.
Seine eigenen Auslagen,
also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor
dem Vormundschaftsgericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung
angeordnet wird, selbst. Ist er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht in der Lage,
einen Anwalt zu bezahlen und hält das Gericht anwaltliche Vertretung
für erforderlich, kann dem Betroffenen im Wege der Prozeßkostenhilfe
ein Anwalt beigeordnet werden. Ob dessen Kosten dann von der Staatskasse
ganz übernommen oder nur vorgestreckt werden und der Betroffene Ratenzahlungen
leisten muss, wird gleichfalls vom Gericht an Hand einer Tabelle errechnet.
Wird die Betreuung nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt,
kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegen.
Wer eine Betreuung oder eine Unterbringungsmaßnahme gegen einen anderen
grundlos beantragt, muss bei Ablehnung damit rechnen, dass das Gericht
ihm die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, z.B. dessen Anwaltskosten
auferlegt.