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Gegenbetreuer / KontrollbetreuerZur Überwachung
eines durch Vorsorgevollmacht
Bevollmächtigten kann eine Kontrollbetreuung (Vollmachtsüberwachungsbetreuung)
eingerichtet werden. Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, die Rechte des
Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen, insbesondere
sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte seine Stellung gegenüber
dem Betreuten nicht missbraucht. Er soll also das Betreuungsgericht
bei dessen Aufsichtspflicht unterstützen. Dazu kann der Kontrollbetreuer
vom Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft verlangen und die Vorsorgevollmacht
notfalls auch widerrufen.
Die Bestellung eines Gegenbetreuers - auch als Berufsbetreuer - ist gem. § 1899 Abs. 1 BGB zulässig und stellt eine Ausnahme vom Verbot der Bestellung mehrerer Berufsbetreuer dar. Die Ausnahme ergibt sich aus seiner Überwachungsfunktion. Eine Gegenbetreuung ist keine echte Mitbetreuung, da der Gegenbetreuer nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist. Der Gegenbetreuer hat, wenn er Berufsbetreuer ist, den gleichen pauschalierten Vergütungsanspruch wie der sonstige berufliche Betreuer. Eine Kontrollbetreuung kann
nur angeordnet werden, wenn sie konkret erforderlich ist. Dazu muss aber
kein Missbrauchsverdacht bestehen; es reicht aus, wenn die Geschäftsführung
durch den Bevollmächtigten besonders schwierig und umfangreich ist
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