Die Bestellung eines Kontrollbetreuers
kommt neben einer Vorsorgevollmacht
dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr
in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht
wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers
handelt. (Näheres hierzu siehe "Wann
kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden?")