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Wann kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden?
In § 1896 Abs. 3 BGB ist vorgesehen, dass als Aufgabenkreis des Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden kann. Die Kontrollbetreuung setzt also voraus, dass der zu Betreuende bereits einen Bevollmächtigten, i.a. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, bestellt hat. Dadurch wird in der Regel eine Betreuung ausgeschlossen, da dafür dann kein Bedürfnis besteht (§ 1896 Abs. 2 BGB).

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