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Kirchenaustritt von Betreuten

Die Möglichkeit des Kirchenaustritts ist Ländersache und daher unterschiedlich geregelt. Der Austritt entbindet den Betroffenen von der Pflicht, Kirchensteuer zu entrichten. Je nach Landesrecht ist das Standesamt oder das Amtsgericht für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig; in Bremen ist die der Austritt bei der Kirche zu erklären.

Grundsätzlich kann ein Betreuter, der seinen Kirchenaustritt erklären will, dies auch tun, da sein Wille Vorrang genießt. Eine Zustimmung des Betreuers dürfte nicht erforderlich sein. Ein Problem entsteht erst dann, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. In diesem Fall kann er auch keinen Kirchenaustritt wirksam erklären. Der Umstand, dass ein Betreuer bestellt ist, führt schließlich

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