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Kirchenaustritt von BetreutenDie Möglichkeit
des Kirchenaustritts ist Ländersache und daher unterschiedlich geregelt.
Der Austritt entbindet den Betroffenen von der Pflicht, Kirchensteuer zu
entrichten. Je nach Landesrecht ist das Standesamt oder das Amtsgericht
für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig;
in Bremen ist die der Austritt bei der Kirche zu erklären.
Grundsätzlich kann ein
Betreuter, der seinen Kirchenaustritt erklären will, dies auch tun,
da sein Wille Vorrang genießt. Eine Zustimmung des Betreuers dürfte
nicht erforderlich sein. Ein Problem entsteht erst dann, wenn der Betreute
geschäftsunfähig
ist. In diesem Fall kann er auch keinen Kirchenaustritt wirksam erklären.
Der Umstand, dass ein Betreuer bestellt ist, führt schließlich
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