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Insichgeschäft

Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird. Grundsätzlich ist ein Insichgeschäft verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder der Vertretene den Stellvertreter hierzu ausdrücklich ermächtigt hat. Dieses Selbstkontrahierungsverbot, also das sowohl an rechtsgeschäftliche als auch rechtliche Vertreter (zu diesen gehört auch der Betreuer) gerichtete Verbot, Geschäfte abzuschließen, auf deren einer Seite der Vertreter selbst und auf der anderen Seite der von ihm Vertretene steht, ergibt sich aus § 181 BGB. Hierdurch soll die Gefahr des Missbrauchs zumindest eingedämmt werden.
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