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InsichgeschäftUnter einem Insichgeschäft
bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein Rechtsgeschäft, das
von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen
Namen getätigt wird. Grundsätzlich ist ein Insichgeschäft
verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in
der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder der Vertretene den
Stellvertreter hierzu ausdrücklich ermächtigt hat. Dieses Selbstkontrahierungsverbot,
also das sowohl an rechtsgeschäftliche als auch rechtliche Vertreter
(zu diesen gehört auch der Betreuer) gerichtete Verbot, Geschäfte
abzuschließen, auf deren einer Seite der Vertreter selbst und auf
der anderen Seite der von ihm Vertretene steht, ergibt sich aus §
181 BGB. Hierdurch soll die Gefahr des Missbrauchs zumindest eingedämmt
werden.
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