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Beispiele aus der Praxis für unwirksame Bestimmungen in Hausordnungen1. Verhängung
einer " Ausgangssperre " in einem offen geführten Heim gegen einen
Bewohner, der Bestimmungen der Hausordnung oder Anordnungen des Heimpersonals
zuwiderhandelt.
Wird die Einhaltung einer
solchen Ausgangssperre gewaltsam (durch physische oder psychische Gewalt!)
erzwungen, so liegt in Wahrheit eine geschlossene Unterbringung des betroffenen
Bewohners vor, die nur durch richterlichen Beschluss bei Vorliegen bestimmter
gesetzlicher Voraussetzungen angeordnet werden könnte. Strafrechtlich
gesehen handelte es sich um ein Vergehen der Freiheitsberaubung gem. §
239 StGB.
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