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Was sagt das Heimgesetz?

Da Hausordnungen, s. o., durch Einbeziehung im allgemeinen Bestandteil des Heimvertrages werden, gelten für sie unmittelbar auch die auf den Heimvertrag bezogenen Bestimmungen des Heimgesetzes. Der wesentliche Inhalt eines Heimvertrages ergibt sich aus § 5 Heimgesetz. Hier findet sich allerdings nichts über die Gestaltung einer Hausordnung, weshalb auch § 9 Heimgesetz, der gegen § 5 Heimgesetz verstoßende vertragliche Bestimmungen für ungültig erklärt, nicht anwendbar ist.

Dagegen ist auf § 2 Abs. 1 HeimG hinzuweisen:

" Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

 1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

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