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Was sagt das Heimgesetz?Da Hausordnungen,
s. o., durch Einbeziehung im allgemeinen Bestandteil des Heimvertrages
werden, gelten für sie unmittelbar auch die auf den Heimvertrag bezogenen
Bestimmungen des Heimgesetzes. Der wesentliche Inhalt eines Heimvertrages
ergibt sich aus § 5 Heimgesetz. Hier findet sich allerdings nichts
über die Gestaltung einer Hausordnung, weshalb auch § 9 Heimgesetz,
der gegen § 5 Heimgesetz verstoßende vertragliche Bestimmungen
für ungültig erklärt, nicht anwendbar ist.
Dagegen ist auf § 2 Abs. 1 HeimG hinzuweisen: " Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Würde sowie
die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von
Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
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