Nach Art. 1 GrundG
kommen jedem Menschen " unverletzliche und unveräußerliche "
Menschenrechte zu, die dann im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes näher
ausgeführt werden. Unveräußerlich bedeutet, dass der jeweilige
Grundrechtsträger auf diese Rechte nicht, vor allem nicht durch eine
vertragliche Vereinbarung, wirksam verzichten kann. Eine Einschränkung
ist, so weit das Grundgesetz es selbst erlaubt, nur durch Gesetz möglich.