Nach Art. 1 GrundG kommen jedem Menschen " unverletzliche und unveräußerliche " Menschenrechte zu, die dann im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes näher ausgeführt werden. Unveräußerlich bedeutet, dass der jeweilige Grundrechtsträger auf diese Rechte nicht, vor allem nicht durch eine vertragliche Vereinbarung, wirksam verzichten kann. Eine Einschränkung ist, so weit das Grundgesetz es selbst erlaubt, nur durch Gesetz möglich.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.