Heim- und Hausordnung

Betreuungsrecht

Altenheime, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen verfügen im allgemeinen über so genannte Heimordnungen, die durch ausdrückliche Klauseln in die mit den Bewohnern abgeschlossenen Heimverträge einbezogen werden und damit ebenso Gültigkeit haben, wie die übrigen Bestimmungen dieser Verträge.

Gelegentlich kann es zweifelhaft sein, ob eine Hausordnung in allen Punkten gesetzeskonform oder aber wegen Gesetzesverstoß unwirksam ist.

Was schreibt das Heimgesetz vor?

Da Hausordnungen durch Einbeziehung im allgemeinen Bestandteil des Heimvertrages werden, gelten für sie unmittelbar auch die auf den Heimvertrag bezogenen Bestimmungen des Heimgesetzes.

Der wesentliche Inhalt eines Heimvertrages ergibt sich aus § 5 Heimgesetz. Hier findet sich allerdings nichts über die Gestaltung einer Hausordnung, weshalb auch § 9 Heimgesetz, der gegen § 5 Heimgesetz verstoßende vertragliche Bestimmungen für ungültig erklärt, nicht anwendbar ist.

Dagegen ist auf § 2 Abs. 1 HeimG hinzuweisen:

Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,

2. die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,

3. die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,

4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,

5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

6. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.

Da es sich bei einer Hausordnung um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB handelt, unterliegen diese der Inhaltskontrolle durch das Gericht gem. § 307 BGB. Dort ist bestimmt, dass Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (dies ist hier das Heim) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Bestimmungen einer Hausordnung sind deshalb unwirksam, wenn sie von dem in § 2 HeimG definierten Gesetzeszweck nicht gedeckt sind. Besonders wichtig ist dabei, dass das Gesetz den Zweck verfolgt, die Menschenwürde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims vor Beeinträchtigungen zu schützen und ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern.

Die Bedeutung der Grundrechte

Nach Art. 1 GrundG kommen jedem Menschen „unverletzliche und unveräußerliche“ Menschenrechte zu, die dann im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes näher ausgeführt werden. Unveräußerlich bedeutet, dass der jeweilige Grundrechtsträger auf diese Rechte nicht, vor allem nicht durch eine vertragliche Vereinbarung, wirksam verzichten kann. Eine Einschränkung ist, so weit das Grundgesetz es selbst erlaubt, nur durch Gesetz möglich.

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Letzte Änderung: 20.08.2023

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