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Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre KinderVerwandte in gerader Linie sind einander gem.
§ 1601 BGB unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang.
Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger
unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig
ist. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muss dem Schuldner
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