Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang. Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger unterhaltsbedürftig und der UnterhaltsschuldnerUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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