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Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder

Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang. Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muss dem Schuldner
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