Tipps - Grundsicherungsrente

Betreuungsrecht

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung

Die Grundsicherungrente ist eine Sozialleistung. Im Alter und bei Erwerbsminderung kann darauf Anspruch bestehen, wenn die Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Ein Betreuter, der auf die Grundsicherung angewiesen ist, kann keinen Unterhalt aufbringen. Bei gleichzeitigen Bezug von Unterhalt und Grundsicherung werden die Unterhaltszahlungen auf die zu erbringenden, staatlichen Leistungen verrechnet.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung beim Betroffenen nicht ausreichen.

Der Betroffene muss auch zunächst seine Unterhaltsansprüche durchsetzen. Das gilt ohne Einschränkungen nur für Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten oder geschiedene Ehegatten (Lebenspartner).

Kinder können nur noch von den Sozialhilfeträgern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 € nach Abzug der Werbungskosten beträgt. Dies gilt umgekehrt ebenfalls für Eltern mit volljährigen pflegebedürftigen Kindern.

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist vom Aufgabengebiet der Vermögenssorge nicht gedeckt und muss dem Betreuer gesondert übertragen werden. Dasselbe gilt für Anträge auf Sozialhilfe.

Letzte Änderung: 18.09.2023

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