Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt im Einzelnen
Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert.
Ein Anspruch besteht also, insoweit mit der Sozialhilfe vergleichbar, nur
dann, wenn das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Bedarfsdeckung
beim Betroffenen nicht ausreichen. Der Betroffene muss auch zunächst
seine Unterhaltsansprüche durchsetzen. Das gilt - wie bereits erwähnt
- ohne Einschränkungen nur für Unterhaltsansprüche gegen
Ehegatten oder geschiedene Ehegatten (Lebenspartner).