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AllgemeinesNach der Umgestaltung des Sozialhilferechts
ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§
41 ff SGB XII) an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn
entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die
materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit
überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft
nicht möglich ist. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
haben Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Personen, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert
sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder
überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus,
dass Bedürftigkeit vorliegt. Die Leistungen der Grundsicherung sind
im Vierten Kapitel des SGB XII geregelt. Informationen und Beratung können
bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden.
Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet,
über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung
auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen
an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.
In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Dagegen werden Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in § 43 Abs. 1 SGB XII genannten Umfang berücksichtigt. Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die Grundsicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich der vorrangigen Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten (Lebenspartner)nicht gedeckt werden kann, wie dies bei Heimunterbringunge oft der Fall ist, stellt sich also die Frage nach Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und Elteren. Wird geschuldeter Unterhalt nicht geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und macht sie geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die Unterhaltsansprüche übergeleitet werden können, die unterhaltsrechtlich auch bestehen. Das Sozialhilferecht schafft also keine neuen Unterhaltsansprüche! |