![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
ZuständigkeitZuständig für
die Leistungen an Kreisbewohner ist das Landratsamt Böblingen. Diese
Zuständigkeit gilt auch bei auswärtiger Heimunterbringung, wenn
der letzte Aufenthaltsort vor Heimaufnahme im Landkreis war.
Ausnahme: für Personen, die vollstationäre Eingliederungshilfe vom Landeswohlfahrtsverband erhalten, müssen die Anträge beim Landeswohlfahrtsverband gestellt werden. Bei ambulanter Eingliederungshilfe (die vom Landkreis gewährt wird), ist auch künftig der Landkreis zuständig. |