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Zuständigkeit

Zuständig für die Leistungen an Kreisbewohner ist das Landratsamt Böblingen. Diese Zuständigkeit gilt auch bei auswärtiger Heimunterbringung, wenn der letzte Aufenthaltsort vor Heimaufnahme im Landkreis war.
Ausnahme: für Personen, die vollstationäre Eingliederungshilfe vom Landeswohlfahrtsverband erhalten, müssen die Anträge beim Landeswohlfahrtsverband gestellt werden. Bei ambulanter Eingliederungshilfe (die vom Landkreis gewährt wird), ist auch künftig der Landkreis zuständig.
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