Zuständigkeit
Zuständig für
die Leistungen an Kreisbewohner ist das Landratsamt Böblingen. Diese
Zuständigkeit gilt auch bei auswärtiger Heimunterbringung, wenn
der letzte Aufenthaltsort vor Heimaufnahme im Landkreis war.
Ausnahme: für Personen,
die vollstationäre Eingliederungshilfe vom Landeswohlfahrtsverband
erhalten, müssen die Anträge beim Landeswohlfahrtsverband gestellt
werden. Bei ambulanter Eingliederungshilfe (die vom Landkreis gewährt
wird), ist auch künftig der Landkreis zuständig.