Ausgenommen hiervon sind:
Der Bezug einer Rente
wegen Alters oder entsprechender Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung
für die Antragsberechtigung. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall
eine Antragsberechtigung auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene keine
Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, weil er die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt, wohl aber die gesundheitlichen. Maßgebend
hierbei ist, dass von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen werden
kann. Dies ist von vornherein bei Beziehern einer Zeitrente zu verneinen.
Im Zweifelsfalle prüft
der zuständige Rententräger auf Ersuchen und Kosten des zuständigen
Trägers der Grundsicherung, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen
für eine dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliegen.