Antragsberechtigt sind grundsätzlich
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
die
1. das 65. Lebensjahr vollendet
haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet
haben und voraussichtlich dauerhaft erwerbsgemindert i. S. d. § 43
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Ausgenommen hiervon sind:
-
Personen, die leistungsberechtigt
nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind
-
Personen, die in den letzten
zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben.
Der Bezug einer Rente
wegen Alters oder entsprechender Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung
für die Antragsberechtigung. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall
eine Antragsberechtigung auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene keine
Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, weil er die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt, wohl aber die gesundheitlichen. Maßgebend
hierbei ist, dass von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen werden
kann. Dies ist von vornherein bei Beziehern einer Zeitrente zu verneinen.
Im Zweifelsfalle prüft
der zuständige Rententräger auf Ersuchen und Kosten des zuständigen
Trägers der Grundsicherung, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen
für eine dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliegen.