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Einkommen und VermögenNach § 2 Abs.1 Satz
1 GSiG setzt die bedarfsorientierte Grundsicherung nur dann ein, sofern
der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft
werden kann. Hierbei ist das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt
lebenden Ehepartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft
zu berücksichtigen, sofern es den grundsicherungsrechtlichen Bedarf
übersteigt. Letzteres ist im Einzelfall durch eine gesonderte Berechnung
nachzuweisen.
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen wird auf §§ 76 bis 88 BSHG verwiesen. Zum Einkommen zählt demnach im wesentlichen:
Wichtig: Einkünfte, welche sich aus der Realisierung von Ansprüchen (z.B. Wohngeld, Unterhalt des geschiedenen Ehegatten...) ergeben, haben Vorrang vor Leistungen der Grundsicherung. Die Nichtrealisierung eines ggf. bestehenden Anspruchs berechtigt den Träger der Grundsicherung, den Antrag mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzulehnen. |