Nach § 2 Abs.1 Satz
1 GSiG setzt die bedarfsorientierte Grundsicherung nur dann ein, sofern
der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft
werden kann. Hierbei ist das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt
lebenden Ehepartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft
zu berücksichtigen, sofern es den grundsicherungsrechtlichen Bedarf
übersteigt. Letzteres ist im Einzelfall durch eine gesonderte Berechnung
nachzuweisen.
Für den Einsatz von
Einkommen und Vermögen wird auf §§ 76 bis 88 BSHG verwiesen.
Zum Einkommen zählt
demnach im wesentlichen:
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Erwerbseinkommen
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Renten, Pensionen
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Wohngeld, Kindergeld, Ehegattenunterhalt
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Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
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Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Abgesetzt werden können:
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Auf das Einkommen entrichtete
Steuern
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Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
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Gesetzlich vorgeschriebene und
angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
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Beim Erwerbseinkommen die Werbungskosten
Zum Vermögen gehören
z. B.:
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Haus- und Grundvermögen
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PKW
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Bargeld und Sparguthaben (Freibetrag:
derzeit 2.301,- € für Alleinstehende, 2.915,- € für
nicht getrennt lebende Ehegatten oder eheähnliche Partnerschaften)
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Wertpapiere, Rückkaufswerte
von Lebens- und Sterbegeldversicherungen
Im Gegensatz zur Sozialhilfe
scheidet eine darlehensweise Gewährung der Grundsicherung bei nicht
sofortiger Verwertbarkeit des Vermögens oder in Härtefällen
aus.
Wichtig: Einkünfte,
welche sich aus der Realisierung von Ansprüchen (z.B. Wohngeld, Unterhalt
des geschiedenen Ehegatten...) ergeben, haben Vorrang vor Leistungen der
Grundsicherung. Die Nichtrealisierung eines ggf. bestehenden Anspruchs
berechtigt den Träger der Grundsicherung, den Antrag mangels nachgewiesener
Bedürftigkeit abzulehnen.