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Berechnung der GrundsicherungsleistungBedarfsermittlung
Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst 1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zu züglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (§§ 11 ff. BSHG) 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Leistungsträgers. 3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 BSHG 4. einen Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit Merkzeichen G oder aG, 5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 GSiG erforderlich sind. Erläuterungen Zu 1.: Die Vorschriften des
Abschnitt 2 BSHG finden unmittelbare Anwendung.
Zu 2.: Welche Aufwendungen
zu den Unterkunftskosten gehören, kann nach den SHR zum BSHG bestimmt
werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe werden von vornherein nur die angemessenen
Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
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