Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zu züglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (§§ 11 ff. BSHG)
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Leistungsträgers.
3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 BSHG
4. einen Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit Merkzeichen G oder aG,
5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 GSiG erforderlich sind.
Erläuterungen
Zu 1.: Die Vorschriften des
Abschnitt 2 BSHG finden unmittelbare Anwendung.
Für Heimbewohner ist
der Regelsatz eines Haushaltsangehörigen maßgebend.
Der einmalige Bedarf für
den Lebensunterhalt wird hier aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
in Form einer 15%igen Pauschale auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes
erfasst. Sollte im Einzelfall ein darüber hinausgehender Bedarf vorhanden
sein, ist die Übernahme im Rahmen der Sozialhilfe in Betracht zu ziehen.
Zu 2.: Welche Aufwendungen
zu den Unterkunftskosten gehören, kann nach den SHR zum BSHG bestimmt
werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe werden von vornherein nur die angemessenen
Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Die Beurteilung erfolgt
in Anlehnung an unsere Mietobergrenzen (MOG).
Bei der stationären
Unterbringung ist für die angemessene Warmmiete für einen Einpersonenhaushalt
von einem Fixwert i.H.v. 277,- € für den Landkreis Böblingen
auszugehen.
Ein evtl. gewährter
Miet- oder Lastenzuschuss nach dem WoGG ist von den angemessenen Unterkunftskosten
abzusetzen.