Was ist, wenn der Betreute der Unterbringung zustimmt?
Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten
ist genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung
kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt
vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit. Der Betreute
muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und
zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede
ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als
Widerruf anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten ohne betreuungsrichterliche
Genehmigung kann dann, wenn die Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen,
strafbare Freiheitsberaubung sein.