Was ist, wenn der Betreute
der Unterbringung zustimmt?
Nur die Unterbringung
gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Für die
Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit
an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.
Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung
zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich.
Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht
zu sein, als Widerruf anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten ohne
vormundschaftsrichterliche Genehmigung kann dann, wenn die Voraussetzungen
eines Notstands nicht vorliegen, strafbare Freiheitsberaubung sein.