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Was  ist, wenn der Betreute der Unterbringung zustimmt?
Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Für die Wirksamkeit seiner Einwilligung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit. Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf anzusehen. Weiteres Festhalten des Betreuten ohne vormundschaftsrichterliche Genehmigung kann dann, wenn die Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen, strafbare Freiheitsberaubung sein.