Wie läuft das Verfahren?
Da die geschlossene
Unterbringung eines Menschen besonders stark in seine Freiheitsrechte eingreift,
ist das Verfahren verhältnismäßig kompliziert und aufwendig
(§§ 70ff
FGG):
1. Der Betreuer
hält aus eigener Beurteilung die Unterbringung des Betreuten für
erforderlich und beantragt sie beim Vormundschaftsgericht.
2. Über jede Unterbringungsmaßnahme
muss ein Richter, nämlich der Vormundschaftsrichter entscheiden. Zuständig
ist das Gericht, bei dem die Betreuung geführt wird. Ausnahmsweise
kommt aber auch die Zuständigkeit des Gerichts in Betracht, in dessen
Bezirk die Unterbringung notwendig wird, etwa weil der Betroffene hier
wohnt oder sich aufhält.
3. Der Betroffene wird vom
Vormundschaftsrichter persönlich angehört.
4. Das Vormundschaftsgericht
holt das Gutachten eines Sachverständigen – meist Psychiater oder
Psychologe – ein, der sich zur Notwendigkeit der Unterbringung und der
voraussichtlich notwendigen Dauer äußert.
5. Die nächsten Angehörigen
des Betreuten und die Betreuungsbehörde erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme,
ebenso ggf. eine vom Betreuten benannte Vertrauensperson.
6. Das Gericht bestellt
einen Verfahrenspfleger, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Betreuten
erforderlich ist, etwa, weil eine Verständigung mit ihm nicht möglich
ist. Kein Pfleger wird bestellt, wenn der Betreute von einem Rechtsanwalt
oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten
wird.
7. Der Beschluss des Vormundschaftsgerichts,
mit dem es die Unterbringung genehmigt, wird wirksam mit der Rechtskraft.
Ordnet das Gericht in dringenden Fällen die sofortige Wirksamkeit
an, genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen oder den Betreuer oder
die Übergabe des vom Vormundschaftsrichter unterschriebenen Beschlusses
an seine Geschäftsstelle.