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Unterbringungsähnliche MaßnahmenDurch die Genehmigungspflicht
für unterbringungsähnliche (= freiheitsbeschränkende) Maßnahmen
soll das Recht des Betreuten auf körperliche Freiheit auch unterhalb
der Schwelle der geschlossenen Unterbringung geschützt werden.
Der Aufenthalt des Betreuten
außerhalb geschlossener Abteilungen in Heimen, Anstalten oder anderen
Einrichtungen ist an sich nicht genehmigungspflichtig. Es gibt für
den Betreuer andererseits auch keine rechtliche Möglichkeit, einen
Betreuten gegen dessen Willen zu einem Aufenthaltswechsel in eine offen
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