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Unterbringung zu Abwendung einer Selbstgefährdung (§ 1906 Abs.1 Ziff.1 BGB)Wenn bei dem Betreuten
auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung die Gefahr des Selbstmordes oder eines erheblichen gesundheitlichen
Schadens besteht. Diese Selbstgefährdung darf nicht nur eine
theoretische Möglichkeit sondern konkret zu befürchten sein.
Beispiele für gesundheitliche Selbstgefährdung:
1. Die Selbstgefährdung muss auf die geistig/psychische Krankheit oder Behinderung ursächlich zurückzuführen sein. Ist also z.B. die Gefährdung innerhalb der eigenen Wohnung in erster Linie auf deren baulichen Zustand (steile Treppen, ungesicherte elektrische Anlagen oder ähnliches) zurück zu führen, fehlen die Voraussetzungen einer Unterbringung. Die Gefahr muss vielmehr auf andere Weise beseitigt werden. Ebenso ist es, wenn der Betroffene in einem offen geführten Heim wohnt und die geschlossene Unterbringung deshalb vorgesehen ist, weil auf Grund der baulichen Situation eine Gefährdung besteht (z.B. ungesicherte Treppenhäuser und Brüstungen, Straßenverkehr). In diesem Falle muss die Gefährdung des Betreuten durch Verlegung in ein besser geeignetes offenes Heim beseitigt werden. |