Wenn bei dem Betreuten
auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung die Gefahr des Selbstmordes oder eines erheblichen gesundheitlichen
Schadens besteht. Diese Selbstgefährdung darf nicht nur eine
theoretische Möglichkeit sondern konkret zu befürchten sein.
Beispiele für
gesundheitliche Selbstgefährdung:
1. Die notwendige ärztliche
Versorgung, hygienische Pflege oder Ernährung wird so vernachlässigt,
dass der Ausbruch einer ernsthaften Erkrankung, die Verschlimmerung einer
bereits bestehenden Krankheit oder eine gefährliche Schwächung
des allgemeinen körperlichen oder psychischen Zustandes des Betreuten
droht.
2. Der Betreute ist verwirrt
und desorientiert. Wegen der vorhandenen Weglauftendenz besteht die erhöhte
Gefahr eines (Verkehrs-) Unfalls.
3. Der Betreute ist verwirrt
und gefährdet sich in seiner Wohnung durch sorglosen Umgang mit Gas,
Feuer oder elektrischem Strom
4. Bei dem in einem offen
geführten Heim wohnhaften Betreuten treten häufig Aggressionsschübe
gegen Mitpatienten auf, die deren Abwehrreaktionen und Verletzungen beim
Betreuten zur Folge haben.
Dabei ist besonders
zu beachten:
1. Die Selbstgefährdung
muss auf die geistig/psychische Krankheit oder Behinderung ursächlich
zurückzuführen sein. Ist also z.B. die Gefährdung innerhalb
der eigenen Wohnung in erster Linie auf deren baulichen Zustand (steile
Treppen, ungesicherte elektrische Anlagen oder ähnliches) zurück
zu führen, fehlen die Voraussetzungen einer Unterbringung. Die Gefahr
muss vielmehr auf andere Weise beseitigt werden. Ebenso ist es, wenn der
Betroffene in einem offen geführten Heim wohnt und die geschlossene
Unterbringung deshalb vorgesehen ist, weil auf Grund der baulichen Situation
eine Gefährdung besteht (z.B. ungesicherte Treppenhäuser und
Brüstungen, Straßenverkehr). In diesem Falle muss die Gefährdung
des Betreuten durch Verlegung in ein besser geeignetes offenes Heim beseitigt
werden.
2. Alkoholismus als solcher
reicht nicht aus, es sei denn, der Alkoholmissbrauch geht seinerseits auf
eine geistig/psychische Krankheit oder Behinderung (z.B. einen angeborenen
oder erworbenen Hirnschaden) zurück oder hat dazu geführt (z.B.
Korsakow - Syndrom) oder es liegt eine akute Vergiftung vor (Delirium).