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Unterbringung zur ärztlichen Behandlung
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
1. Eine Gesundheitsuntersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff ist notwendig. Damit scheiden Maßnahmen aus, die lediglich wünschenswert, aber zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Betreuten nicht unbedingt erforderlich sind oder aber durch alternative Methoden ersetzt werden können.
2. Die Maßnahme kann nicht ambulant oder in einer offen geführten Einrichtung durchgeführt werden. Einer ambulanten Behandlung, die denselben Erfolg verspricht, ist also in jedem Fall der Vorzug zu geben.
3. Der Betreute kann infolge seiner geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder er ist, falls diese Einsicht vorhanden sein sollte, krankheitsbedingt  nicht in der Lage, danach zu handeln. Auf die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an; entscheidend ist vielmehr die so genannte natürliche Handlungs- und Einsichtsfähigkeit. Dazu muss der Betreute in der Lage sein, nach entsprechender, seinen geistig/psychischen Fähigkeiten entsprechender Aufklärung die Art der vorgesehenen Maßnahme, ihre Tragweite, Risiken und Folgen zu beurteilen. Ob die Entscheidung des Betroffenen dann vom Standpunkt eines Gesunden vernünftig ist, ist nicht entscheidend, da auch die „Freiheit zur Krankheit“ respektiert werden muss.
4. Ist die vorgesehene Behandlung auf die aktive Mitarbeit des Betroffenen angewiesen, wie dies bei Suchtbehandlungen der Fall ist und verweigert der Betroffene die Mitarbeit,  ist die Unterbringung unzulässig, da sie ja auf einen Behandlungserfolg abzielt, der hier ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht erreichbar ist. Lediglich die körperliche Entgiftung eines Suchtkranken bleibt dann möglich.
5. Bei Behandlungen im psychiatrischen Bereich wird die Unterbringung als nicht zulässig angesehen, wenn sie wegen erheblicher Gesundheitsrisiken genehmigungspflichtig ist (§ 1904 BGB) und nicht genehmigt werden kann, weil die Heilung oder Besserung der Krankheit nicht zu erwarten ist oder weil beim Einsatz von Psychopharmaka der mögliche therapeutische Nutzen außer Verhältnis zu dem gesundheitlichen Risiko für den Betroffenen steht.