Unterbringung zur ärztlichen
Behandlung
Folgende Voraussetzungen
müssen vorliegen:
1. Eine Gesundheitsuntersuchung,
eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff ist notwendig. Damit
scheiden Maßnahmen aus, die lediglich wünschenswert, aber zur
Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Betreuten nicht unbedingt
erforderlich sind oder aber durch alternative Methoden ersetzt werden können.
2. Die Maßnahme kann
nicht ambulant oder in einer offen geführten Einrichtung durchgeführt
werden. Einer ambulanten Behandlung, die denselben Erfolg verspricht, ist
also in jedem Fall der Vorzug zu geben.
3. Der Betreute kann infolge
seiner geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit
der Behandlung nicht erkennen oder er ist, falls diese Einsicht vorhanden
sein sollte, krankheitsbedingt nicht in der Lage, danach zu handeln.
Auf die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es dabei
nicht an; entscheidend ist vielmehr die so genannte natürliche
Handlungs- und Einsichtsfähigkeit. Dazu muss der Betreute in der
Lage sein, nach entsprechender, seinen geistig/psychischen Fähigkeiten
entsprechender Aufklärung die Art der vorgesehenen Maßnahme,
ihre Tragweite, Risiken und Folgen zu beurteilen. Ob die Entscheidung des
Betroffenen dann vom Standpunkt eines Gesunden vernünftig ist, ist
nicht entscheidend, da auch die „Freiheit zur Krankheit“ respektiert werden
muss.
4. Ist die vorgesehene Behandlung
auf die aktive Mitarbeit des Betroffenen angewiesen, wie dies bei Suchtbehandlungen
der Fall ist und verweigert der Betroffene die Mitarbeit, ist die
Unterbringung unzulässig, da sie ja auf einen Behandlungserfolg abzielt,
der hier ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht erreichbar ist. Lediglich
die körperliche Entgiftung eines Suchtkranken bleibt dann möglich.
5. Bei Behandlungen im psychiatrischen
Bereich wird die Unterbringung als nicht zulässig angesehen, wenn
sie wegen erheblicher Gesundheitsrisiken genehmigungspflichtig ist (§
1904 BGB) und nicht genehmigt werden kann, weil die Heilung oder Besserung
der Krankheit nicht zu erwarten ist oder weil beim Einsatz von Psychopharmaka
der mögliche therapeutische Nutzen außer Verhältnis zu
dem gesundheitlichen Risiko für den Betroffenen steht.