Unterbringung zur ärztlichen Behandlung

Betreuungsrecht

Da das BVerfG die bisherige Regelung für verfassungswidrig erklärt hat, wurde § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu gefasst, die bisherigen Absätze 2 und 3 zusammengezogen und ein neuer Abs. 3 eingefügt.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung vorliegen:

Die Unterbringung muss zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sein.

Die Maßnahme kann also nicht ambulant oder in einer offen geführten Einrichtung durchgeführt werden. Einer ambulanten Behandlung, die denselben Erfolg verspricht, ist in jedem Fall der Vorzug zu geben.

Der Betreute kann infolge seiner geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder er ist, falls diese Einsicht vorhanden sein sollte, krankheitsbedingt  nicht in der Lage, danach zu handeln.

Auf die Frage der Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an; entscheidend ist vielmehr die so genannte natürliche Handlungs- und Einsichtsfähigkeit.

Dazu muss der Betreute in der Lage sein, nach entsprechender, seinen geistig/psychischen Fähigkeiten entsprechender Aufklärung die Art der vorgesehenen Maßnahme, ihre Tragweite, Risiken und Folgen zu beurteilen. Ob die Entscheidung des Betroffenen dann vom Standpunkt eines Gesunden vernünftig ist, ist nicht entscheidend, da auch die „Freiheit zur Krankheit“ respektiert werden muss.

Mit der Zulässigkeit der Unterbringung sind zunächst nur die stationären Behandlungen abgedeckt, mit denen der Betroffene einverstanden ist. Wenn der Betroffene die Behandlung verweigert, gilt für die Zulässigkeit einer so genannten Zwangsbehandlung folgendes:

Widerspricht die ärztliche Maßnahme, deren Durchführung die Unterbringung dienen soll, dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann

2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden

4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 BGB ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

Ist der behandelnde Arzt auf die aktive Mitarbeit des Betroffenen angewiesen, wie dies bei Suchtbehandlungen der Fall ist. und verweigert der Betroffene die Mitarbeit, ist die Unterbringung unzulässig, da sie ja auf einen Behandlungserfolg abzielt, der hier ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht erreichbar ist.

Lediglich die körperliche Entgiftung eines Suchtkranken bleibt dann möglich, wenn die oben dargelegten Voraussetzungen vorliegen. Bei Behandlungen im psychiatrischen Bereich wird die Unterbringung als nicht zulässig angesehen, wenn sie wegen erheblicher Gesundheitsrisiken genehmigungspflichtig ist (§ 1904 BGB) und nicht genehmigt werden kann, weil die Heilung oder Besserung der Krankheit nicht zu erwarten ist oder weil beim Einsatz von Psychopharmaka der mögliche therapeutische Nutzen außer Verhältnis zu dem gesundheitlichen Risiko für den Betroffenen steht.

Letzte Änderung: 03.12.2018

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