![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Wie ist es, wenn der Betreute nicht sich aber andere gefährdet?Im Rahmen der Betreuung
kann der Betreute nur zur Abwehr einer Selbstgefährdung oder zu ärztlichen
Behandlung untergebracht werden, nicht aber, wenn ausschließlich
Fremdgefährdung besteht. In diesen Fällen greifen allerdings
die Unterbringungsgesetze der Länder ein. Sie sehen vor, dass
psychisch kranke Personen, die wesentliche Rechtsgüter anderer verletzen
oder gefährden, zur Abwehr dieser Gefahr auf Antrag der zuständigen
Polizeibehörden untergebracht werden können. Diese Möglichkeit
besteht – parallel zu den Unterbringungsvorschriften des Betreuungsrechts
- auch, wenn eine psychisch kranke Person ihr eigenes Leben oder ihre Gesundheit
krankheitsbedingt gefährdet. Man wird allerdings davon ausgehen müssen,
dass, wenn bereits Betreuung angeordnet ist, das Betreuungsrecht vorgeht.
Bei ausschließlicher Fremdgefährdung gehört es zu den Aufgaben
des Betreuers, die zuständige Polizeibehörde oder das Gesundheitsamt,
in Eilfällen einen Arzt zu informieren. Das öffentlich-rechtliche
Unterbringungsverfahren läuft im wesentlichen gleich wie das betreuungsrechtliche
Unterbringungsverfahren.
Beispiel aus der Praxis: Ein altersdementer Betreuter neigt zu Aggressionen gegenüber Mitbewohners des Pflegeheims. Falls es dabei zu aggressiven Gegenreaktionen kommt, liegt nicht ausschließliche Fremd-, sondern mittelbar auch Selbstgefährdung vor, so dass Unterbringungsmaßnahmen nach Betreuungsrecht möglich sind. |