Unterbringung zur Vorbereitung
eines Sachverständigengutachtens
Voraussetzung für
die Anordnung einer Betreuung, und eines Einwilligungsvorbehalts oder der
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder einer genehmigungsbedürftigen
ärztlichen Behandlung ist ein Sachverständigengutachten. Dieses
wird vom Betreuungsgericht eingeholt. Die Untersuchung des Betroffenen
durch den Sachverständigen ist aber vielfach nicht ambulant möglich.
Besonders bei psychiatrischen Fragestellungen ist in der Regel eine länger
dauernde Beobachtung des Betroffenen notwendig. Ist dieser mit einem stationären
Aufenthalt nicht einverstanden, kann das Betreuungsgericht die geschlossene
Unterbringung zur Untersuchung durch den Sachverständigen und zur
Vorbereitung des Gutachtens anordnen. (§
68b Abs.4 FGG) Dafür gilt:
1. Die Dauer der Unterbringung
ist auf zunächst höchstens sechs Wochen begrenzt; eine einmalige
Verlängerung um nochmals sechs Wochen ist zulässig.
2. Der Betroffene wird vor
der Anordnung der Unterbringung vom Vormundschaftsrichter persönlich
angehört.
3. Die Äußerung
eines Sachverständigen liegt vor. Daraus muss sich die Notwendigkeit
der Unterbringung ergeben.
4. Ist eine
Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich, wird ein Verfahrenspfleger
bestellt.
5. Der Beschluss des Betreuungsgerichts
wird wirksam mit der Rechtskraft. Ordnet das Gericht in dringenden Fällen
die sofortige Wirksamkeit an, genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen,
den Verfahrenspfleger oder den Betreuer oder die Übergabe des vom
Vormundschaftsrichter unterschriebenen Beschlusses an seine Geschäftsstelle.