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Unterbringung zur Vorbereitung eines SachverständigengutachtensVoraussetzung für
die Anordnung einer Betreuung, und eines Einwilligungsvorbehalts oder der
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder einer genehmigungsbedürftigen
ärztlichen Behandlung ist ein Sachverständigengutachten. Dieses
wird vom Betreuungsgericht eingeholt. Die Untersuchung des Betroffenen
durch den Sachverständigen ist aber vielfach nicht ambulant möglich.
Besonders bei psychiatrischen Fragestellungen ist in der Regel eine länger
dauernde Beobachtung des Betroffenen notwendig. Ist dieser mit einem stationären
Aufenthalt nicht einverstanden, kann das Betreuungsgericht die geschlossene
Unterbringung zur Untersuchung durch den Sachverständigen und zur
Vorbereitung des Gutachtens anordnen. (§
68b Abs.4 FGG) Dafür gilt:
1. Die Dauer der Unterbringung
ist auf zunächst höchstens sechs Wochen begrenzt; eine einmalige
Verlängerung um nochmals sechs Wochen ist zulässig.
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