Grundsätzliches zur
Unterbringung
Um einen Betreuten
in einer offen geführten Einrichtung unterbringen zu können,
muss dem Betreuer der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung übertragen sein. Weitere Voraussetzungen
müssen nicht erfüllt sein.
Anders ist es, wenn die
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, meist also einem Heim,
oder in der geschlossenen Abteilung einer ansonsten offenen Einrichtung
erfolgen soll.
Hierzu benötigt der
Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§
1906 BGB). Von einer geschlossenen Einrichtung ist auszugehen, wenn
die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten weitgehend beseitigt
ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Zimmertür des Betroffenen
und/oder die Eingangstür zur Abteilung der Einrichtung verschlossen
ist und der Betroffenen sein Zimmer oder die Abteilung nicht nach eigenem
Wunsch verlassen kann.
Maßnahmen, welche
die körperliche Bewegungsfreiheit des Betreuten nicht völlig
aufheben sondern nur einschränken, sind gleichfalls genehmigungspflichtig,
jedoch ist das Genehmigungsverfahren einfacher ausgestaltet (§
1906 Abs. 4 BGB). Die Grenzziehung zwischen die Freiheit entziehenden
und lediglich einschränkenden Maßnahmen ist mitunter schwierig.
Die Unterbringung muss zum
Wohl des Betreuten erforderlich sein. Sie ist sozusagen das letzte Mittel,
wenn ambulante Hilfen und die Betreuung in einer offen geführten Einrichtung
nicht mehr ausreichen.
Dass die gesetzlichen Voraussetzungen
bei einer Freiheitsentziehung genau beachtet werden, ist vor allem auch
deshalb wichtig, weil eine nicht rechtmäßige Freiheitsentziehung
als Freiheitsberaubung bestraft werden kann.